Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW

GebG NRW

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen und zugelassen werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.

3. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

§ 5 § 7